Satzung des Kulturkreis Kraiburg a. Inn e.V.
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Kulturkreis Kraiburg a. lnn e. V.“.
Er hat seinen Sitz im Markt Kraiburg a. lnn.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mühldorf am lnn eingetragen. Dieses Gericht ist auch der ausschließliche Gerichtsstand des Vereins.
2. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung, Erhaltung und Pflege der in der Vergangenheit geschaffenen Werte von geschichtlicher und kultureller Bedeutung. Breiteste Kreise sollen für diese
Bestrebungen gewonnen werden.
Dies soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erzielt werden:
1. lnformationsveranstaltungen über satzungsrelevante Themen.
2. Unterstützung der Schulen mit Material für Geschichts- und Heimatkundeunterricht
3. Unterstützung der amtlichen Bodendenkmalpflege
4. Aufbau einer vor- und frühgeschichtlichen Sammlung
5. Herausgabe bzw. Förderung von Publikationen
6. Durchführung von Exkursionen
7. Kulturarbeit aller Richtungen, z.B. Ausstellungen, Buchbesprechungen, Konzerte etc.
3. Mitgliedschaft
Wer Mitglied werden will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung mit eigenhändiger Unterschrift bei der Vorstandschaft einzureichen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Behörden, Anstalten, Firmen und Vereine gegen Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages werden.
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Stimm- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung
b) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
c) Benützung des Vereinsarchivs und der Bücherei
d) Vergünstigungen bei Sonderveranstaltungen.
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um die Förderung seiner Zwecke besonders verdient gemacht haben, können vom Vereinsbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben
die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, zahlen aber keinen Beitrag.
4. Vereinsaustritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres und in schriftlicher Form erklärt werden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Rückständige Beiträge sind vor Austritt zu zahlen.
Gegen Mitglieder, die grob gegen die Vereinssatzung verstoßen haben, kann der Vorstand den Ausschluß aus dem Verein beschließen. Bereits getätigte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsbeitrat
c) Die Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand
Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
a) Den Vorsitzenden
b) Den Stellvertreter des Vorsitzenden
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf des Geschäftsjahres aus, so wird es durch eine vom Vereinsbeirat kommissarisch bestimmte Person vertreten. Eine Ersatzwahl erfolgt bei der nächsten
Mitgliederversammlung.
7. Der Vereinsbeirat
Zur Planung und Organisation der Vereinsarbeit im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszwecks wird ein Vereinsbeirat gebildet. Dieser setzt sich aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter
und zwei weiteren gewählten Mitgliedern zusammen. Die geheime Wahl erfolgt gemäß der Vorstandswahl auf die Dauer von drei Jahren.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so erfolgt die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Unterdessen nimmt eine gewählte
Ersatzperson den Sitz im Beirat ein. Alle Beiräte haben bei Beschlußfassung gleiches Stimmrecht. Zusätzlich können von der Vorstandsschaft bis zu fünf weitere Fachbeiräte in den Vereinsbeirat berufen
werden.
8. Die Mitgliederversammlung
Einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief mit Angabe der Tagesordnung einberufen. In
der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder der Vereins gleiches Stimmrecht. Im Gegensatz zu natürlichen Personen können juristische Personen ihr Stimmrecht von einem Bevollmächtigten ausüben
lassen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme, Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts ü.das zurückliegende Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl eines neuen Vorstandes und der Beiratsmitglieder nach dreijähriger Amtszeit.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Er muß sie einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder sie in einem
begründeten, unterzeichneten Antrag verlangt.
10. Das Vereinsvermögen
Die ordentlichen Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) Spenden und Zuschüssen.
Der Mindest -Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt
derzeit EURO 25,--(bei Familienmitgliedschaft zuzüglich –EURO 15,00).
11. Museumsbetreuung
Der Verein übernimmt die Leitung und Betreuung einer vor- und frühgeschichtlichen Sammlung. Die Ausstellungsgegenstände setzen sich aus Sammlungsgegenständen aus dem Eigentum von Privatpersonen und
des Vereins, sowie aus Leihgaben an den Verein zusammen. Leihgaben an den Verein müssen auf einen Mindestzeitraum von fünf Jahren zur Verfügung gestellt werden. Eine halbjährliche Kündigungsfrist ist
bei Rückforderung einzuhalten.
Ein entsprechender Leihvertrag ist mit dem Eigentümer abzuschließen. Neben einer genauen Beschreibung des Gegenstandes, Zeitdauer des Vertrages, Kündigungsfrist und Zustimmung zu einer evtl.
erforderlichen, notwendigen Restaurierung hat der Vertrag auch alle Haftpflicht des Vereins zu regeln.
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens fünfzig von hundert der Mitglieder beim Vorstand einen
schriftlichen Antrag einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur dann gefaßt werden, wenn auf der Mitgliederversammlung
mindestens zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung des Vereins der Gemeinde Kraiburg zuzuwenden. Die Kasse, Sammlungsgegenstände und Archiv sollen in den Besitz der Gemeinde Kraiburg, zur Erhaltung und Ausbau
der Museen und des Archives, übergehen.
13. Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
Persönliche materielle Gewinne der Mitglieder sind grundsätzlich untersagt. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden im keinem Falle zurückerstattet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist umgehend beim Finanzamt Mühldorf zu beantragen.
14. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung nach Befürwortung durch die
Gründungsversammlung in Kraft.
Sie ist nicht mehr rechtskräftig, wenn eine neue Satzung durch die Mitgliederversammlung
angenommen wird.
Von der Gründungsversammlung beschlossen.
Kraiburg a. lnn, 24.02.1997